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Amtsadel

Bei manchen Ämtern war mit ihrer Erlangung automatisch der Erwerb des Adels bzw. eines bestimmten Adelstitels verbunden. Derartiger Amtsadel entstand entweder durch ausdrückliche Verleihung (z.B. an den Erzbischof von Prag, der dadurch zum Fürsterzbischof wurde) oder kraft Observanz (z.B. Fürstbischof von Chiemsee). Solchen Amtsadel gab es häufiger für Kirchenfürsten in habsburgischen Landen, wobei es sowohl römisch-deutsche als auch österreichische und böhmische Verleihungen gab.
Auch die Reichshofräte dürften im 18. Jahrhundert den Amtsadel erworben haben. Das Preußische Allgemeine Landrecht ging davon aus, daß es Ämter gab, mit deren Innehabung der Adel verbunden war (II. 9. §§ 32 und 33). In Württemberg war der persönliche Adel für Inländer mit den Staatsämtern der obersten vier Rangstufen verbunden (aufgehoben 1913). Der Amtsadel war gleichzeitig ein
persönlicher Adel.

 

  • Georg Freiherr v. Frölichsthal: Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich. Ein Überblick, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.): Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 67ff, hier 107ff
  • Emanuel Schwab: Über den persönlichen Adel der Reichshofräte, in: Monatsblatt Adler 6 (1906-1910), 333ff

 

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