|  |  | | Durch die Eheschließung eines adeligen Mannes mit der Mutter seines vorehelichen Kindes erlangte dieses die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes und damit auch den Familiennamen des Vaters und dessen Stand; damit verbunden war auch der Erhalt des Adels und der Adelsbezeichnung. Diese Vorgangsweise war bereits im gemeinen Recht üblich und behielt bis 1918/19 ihre Gültigkeit. Ein gesonderter Gnadenakt war nicht notwendig. - N. v. Ostwien: Legitimation und Adel, in: Deutsches Adelsblatt 1930, 552
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