Home
Nichtbeanstandung
Namensrecht
Aufgaben
Geschichte
Lexikon
Bibliographie
Links
Impressum

 

 

 

Reichsritterschaft, freie

Durch die territoriale Konsolidierung des römisch-deutschen Reiches stellte sich im ausgehenden Mittelalter für den niederen Adel in Schwaben, Franken, im Rheinland und im Elsaß die Frage nach der künftigen territorialen Zugehörigkeit. Vorerst freiwillige Zusammenschlüsse und kaiserliche Unterstützung durch Gewährung von Privilegien führten schließlich zu quasi-territorialen Organisationen der Reichsritter und zur Bewahrung ihrer Reichsunmittelbarkeit. Die Ordnungen der drei Kantone wurden 1560 (Schwaben), 1591 (Franken) und 1651 (Rheinstrom) beschlossen. Im Westfälischen Frieden wurden die Privilegien der Reichsritterschaften reichsrechtlich bestätigt.
Die Ritter zahlten dem Kaiser eine eigene Steuer, besaßen beschränkte Landeshoheit (Gesetzgebung, Besteuerung, Zivilgerichtsbarkeit, Polizei, Münze, Zoll, Jagd; zum Teil auch Kriminalgerichtsbarkeit), das Recht der Hausgesetzgebung und das ius reformandi, also das Recht, das Religionswesen in ihren Landen nach ihrem Belieben zu ordnen. Allerdings hatten sie keinen Zutritt zum Reichstag.
Mit dem Untergang des alten Reiches ging auch die Freie Reichsritterschaft unter. Dennoch blieb den Mitgliedern der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Teilbereichen bis 1919 eine gesonderte Rechtsstellung erhalten (vgl. Art. 58 Abs. 2 EGBGB).

 

  • V. Press: Reichsritterschaft, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998
  • Roth v. Schreckenstein: Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rheinstrome 1-2, Tübingen 1859-1871
  • Kurt Frhr. Rüdt v. Collenberg: Die reichsunmittelbare freie Ritterschaft, in: Deutsches Adelsblatt 1925, 106ff

 

[Home] [Nichtbeanstandung] [Namensrecht] [Aufgaben] [Geschichte] [Lexikon] [Bibliographie] [Links] [Impressum]