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Unter
Reichstiteln versteht man die vom Kaiser oder einem sonst dazu
Berechtigten verliehenen Adelstitel im Heiligen Römischen Reich (Adelsverleihung,
Recht zur).
Nach dem Untergang des alten Reiches war es keine Frage, daß die
Titel selbst beibehalten werden konnten. Um die Mitte des 19.
Jahrhunderts erhoben daraus Begünstigte zunehmend den Anspruch,
mit der Partikel “Reichs-” vor ihrem Adelstitel tituliert
zu werden (z.B. Reichsgraf an Stelle von Graf). Dem standen folgende
Umstände entgegen: Die Partikel “Reichs-” wurde nicht
als Bestandteil des Titels verliehen (die Formulierung lautete
regelmäßig “des Heiligen Römischen Reiches
Graf”), staatsrechtlich wurde auf ein untergegangenes Gebilde
verwiesen und nach 1806 verboten die Nachfolgestaaten
regelmäßig das Führen von Reichstiteln (Bayern,
Österreich und Württemberg 1807, Preußen 1820). Sowohl
historisch als auch adelsrechtlich bedingt wurden bzw. werden daher
auch seit dem Untergang der Monarchien im Gotha bzw. im Genealogischen
Handbuch des Adels derartige “Reichstitel” nicht
angeführt.
- Klaus Freiherr v.
Andrian-Werburg/Thomas Freiherr v. Fritsch-Seerhausen: Die Reichstitel
- Titel- und Namensführung nach kaiserlichen Diplomen, in:
Deutsches Adelsblatt 1/1976, 3ff
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