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Standesherren

Jene reichsständischen Fürsten und Grafen, die durch die Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 ihre Souveränität verloren haben, wobei im weiteren Sinne auch alle Nachgeborenen dieser Häuser dazu gezählt werden.
Durch Art. 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 wurde ihnen rechtlich eine in den Landesgesetzen umzusetzende Sonderstellung eingeräumt, und zwar die Zugehörigkeit zum Hohen Adel, das
Ebenbürtigkeitsrecht mit den landesherrlichen Häusern und der Fortbestand ihres besonderen Personen-, Familien- und Güterrechts. Weiters blieben ihnen die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege, der Forstgerichtsbarkeit, Forstpolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, über milde Stiftungen, sowie Steuer- und Gerichtsstandprivilegien sowie die Befreiung von der Militärpflicht. Im Laufe des 19. Jahrhunderts ging ein größerer Teil dieser Privilegien verloren, so 1848 die Gerichtsbarkeit und nach 1866 die polizeilichen Rechte.
Österreich sah im Gegensatz zu den deutschen Staaten trotz gleicher Verpflichtung für die Standesherren wegen des Fehlens ehemaliger reichsunmittelbarer Territorien auf seinem Gebiet überhaupt keine gesonderten Rechte vor, stand ihnen aber via facti das Recht der Ebenbürtigkeit zu. In den meisten deutschen Staaten räumten die Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts den Standesherren die erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer ein. Die Häuser, die unter Art. 14 der Deutschen Bundesakte fielen, wurden von der Deutschen Bundesversammlung namentlich festgestellt. Durch Beschluß des deutschen Bundestages wurde 1825 den Häuptern der fürstlichen Häuser das
Prädikat “Durchlaucht” zugestanden, 1829 den Häuptern der gräflichen Häuser das Prädikat “Erlaucht”. Die Standesherren finden sich im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels in der II. Abteilung der Fürstlichen Häuser.

 

  • Conrad Bornhak: Die einzelnen mediatisierbaren Häuser, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 31. Band, 1913, 457ff
  • Martin Furtwängler: Die Standesherren in Baden (1806-1848), Frankfurt a.M. u.a., 1996
  • Heinz Gollwitzer: Die Standesherren2, Göttingen 1964
  • August Wilhelm Heffter: Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten vormals reichsständischen Häuser, Berlin 1871
  • Hermann Rehm: Die juristische Persönlichkeit der standesherrlichen Familie, Straßburg 1911
  • Hermann Rehm: Prädikat- und Titelrecht der deutschen Standesherren, München 1905
  • Rosa-Maria Steinbauer: Die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, phil. Diss., Wien 1951

 

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