Home
Aufgaben
Namensrecht
Nichtbeanstandung
Geschichte
Lexikon
Bibliographie
Links
Impressum
Namensrecht

Wie in den meisten europäischen Staaten, so folgt auch das historische deutsche Adelsrecht den Salischen Rechtsprinzipien: Adel und Name werden nur im Mannesstamm bei ehelicher Abstammung vererbt. Nichtadelig geborene Damen können den Adel durch Heirat mit einem adeligen Herrn erwerben, ihn aber nicht ggf. einem zweiten Ehemann oder Kindern aus der Verbindung mit einem Nichtadeligen weitergeben; nichtadelige Herren erwerben den Adel durch Heirat mit einer Adeligen Dame nicht. Eine Adoption “nobilitiert” nicht. Durch Willenserklärung kann auf die Zugehörigkeit zum Adel - unwiderruflich - verzichtet werden; der Erwerb der Staatsangehörigkeit in einem Staat, in welchem Namensbestandteile, die auf Zugehörigkeit zum Adel hinweisen, nicht geführt werden (z.B. der USA), bewirkt keinen Verlust des Adels.

Für den Geltungsbereich des modernen deutschen Namensrechts folgt daraus, daß die Zugehörigkeit zum historischen Adel nicht mehr - wie seit der Zurechnung der Adelstitel zum Namen als dessen Bestandteil in der Weimarer Verfassung (Art. 109) - am Namen erkennbar ist. Vor Einführung des neuen Namensrechts galt dies nur für Familien, die, ohne dem Adel anzugehören, ein “von” vor dem Namen führten oder Personen, die einen adeligen Namen durch Scheinehen oder -adoptionen bzw. durch Kauf erworben hatten (“Hochstapler”, bzw. “Namensschwindler”); jetzt gilt dies auch für Herren nichtadeliger Herkunft, die den adeligen Namen ihrer Ehefrau - nach bürgerlichem Recht ganz legal - übernehmen, für Damen, die einen durch Heirat erworbenen adeligen Namen auch nach einer weiteren Eheschließung führen und für Kinder, die den adeligen Geburts- oder Ehenamen ihrer Mutter tragen ohne von einem adeligen Vater ehelich abzustammen.

In Italien (Südtirol) sind Adelstitel Bestandteil des Namens, wenn sie vor dem Marsch der Faschisten auf Rom (22. Okt. 1922) anerkannt waren. In der Schweiz ist die Situation ähnlich wie in Deutschland bzw. verändert sich in Richtung der deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen. Für Österrreich entfällt das Namensproblem wegen der Abschaffung des Adels mit dem Ende der Monarchie und des Fortfalls aller Hinweise im Namen auf Zugehörigkeit zum historischen Adel seither.

 

[Home] [Nichtbeanstandung] [Namensrecht] [Aufgaben] [Geschichte] [Lexikon] [Bibliographie] [Links] [Impressum]