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Durch
die Adoption erlangte das Wahlkind die rechtliche Stellung des Kindes
des Annehmenden und damit auch dessen Familiennamen. Der Adel und damit
das Recht auf Führen der Adelsbezeichnung wurde damit allerdings
nicht auf das Kind übertragen, “da eine private
Verfügung über den Adel nicht möglich war”
(Rensch). Jede Adelsübertragung - sei es auf einen adeligen oder
einen bürgerlichen Adoptierten - bedurfte der ausdrücklichen
landesfürstlichen Genehmigung.
- Max Rensch: Der
adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 62ff
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