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Der
Adel eines fremden Staates durfte nur mit Erlaubnis des
Landesfürsten geführt werden. Gleiches galt für die
Annahme der Staatsbürgerschaft durch einen adeligen
Ausländer: Er bedurfte zur Weiterführung seines Adels der
Bewilligung des Landesfürsten, wobei in Österreich ein
Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Bewilligung bestand. Allerdings war
der Adel damit noch immer ausländischer Adel. Eine
Übersetzung derartiger ausländischer Adelstitel ins Deutsche
war nicht zulässig.
- Max Rensch: Der
adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 74ff
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