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Die
böhmischen Könige erhoben (für die historischen
Länder der böhmischen Krone, also Böhmen, Mähren,
Schlesien, Glatz und die Lausitz) seit dem 15. Jahrhundert in den
Adelsstand, wobei sich der Adel staatsrechtlich in zwei Korporationen,
nämlich den Herrenstand und den Wladyken(Ritter)stand gliederte.
Um die Adelsrechte ausüben zu können, war die Aufnahme in
eine dieser Korporationen erforderlich, wobei den Ständen ein
entscheidendes Mitwirkungsrecht zukam, das erst 1620 im Gefolge der
Schlacht am Weißen Berge eliminiert wurde. Erst danach
faßten auch die sonst im Reich bekannten Adelsränge (siehe auch Titel) in Böhmen
und seinen Nebenländern Fuß und wurden auch
regelmäßig verliehen. Böhmen behielt aber sein
Privileg, daß im Reich verliehene Adelstitel nicht automatisch
Gültigkeit erlangten, sodaß häufig derselbe Titel einer
Familie zwei Mal (ein Mal für das Reich, ein Mal für
Böhmen) verliehen wurde.
- Roman Freiherr v.
Prochazka: Begriff und Bedeutung des “böhmischen
Adels”, in: Herold, Vierteljahreszeitschrift, Band 5/6 1963/68,
402ff
- Karl Fürst zu
Schwarzenberg: Die böhmischen Adelstitel, in: Herold,
Vierteljahreszeitschrift, Band 3 1943, 136ff
- Graf Egbert
Silva-Tarouca: Böhmischer Fürst - böhmischer Graf, in:
Genealogisches Handbuch des Adels Band 10, XXVI ff
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