|  | | |  |  |  | | Erstgeburtstitel liegen dann vor wenn sich der Titel der Erstgeborenen von denen der Nachgeborenen unterscheidet. Bekannt sind Erstgeburtstitel bei Familien des hohen Adels (z.B. Fürst v. Schönburg-Hartenstein, ältester Sohn Erbprinz v. S.-H., die Nachgeborenen Prinzen bzw. Prinzessinen v. S.-H.), es gibt sie aber auch bei Familien des niederen Adels (z.B. Graf v. Wuthenau-Hohenthurm, die Nachgeborenen v. W.). Erstgeburtstitel sind in jeglicher Kombination denkbar (z.B. Fürst und Graf zu Stolberg, der älteste Sohn Erbprinz zu Stolberg, die Kinder des Fürsten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu St.-St., die übrigen Nachgeborenen Grafen bzw. Gräfinnen zu St.-St.). Die Erstgeburtstitel konnten weder durch Erbschaft noch durch Adoption oder sonstwie auf ein anderes Geschlecht übertragen werden und erloschen mit dem Aussterben des damit beliehenen Geschlechts, der in den Erstgeburtstitel nachfolgeberechtigten männlichen Nachkommen oder dem Verlust eines allfälligen Fideikommisses, an dessen Besitz der Erstgeburtstitel geknüpft war. | |