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Die
legitimatio per rescriptum principis hatte das Ziel und den Erfolg der
Legitimierung eines unehelich geborenen Kindes auch ohne
Eheschließung der Eltern. Sie war ein Rechtsinstitut des gemeinen
Rechts und bewirkte je nach Gegend die völlige oder nur teilweise
rechtliche Gleichstellung des Legitimierten. Im 19. Jahrhundert war zum
Adelserwerb des Legitimierten in den meisten Ländern entweder die
Genehmigung des Landesherrn (z.B. in Preußen) oder eine
ausdrückliche Verleihung (z.B. in Bayern; dort mußten
zusätzlich alle Agnaten zustimmen) erforderlich.
- Jürgen Arndt/Otto
Uhlitz: Die Legitimationspraxis der kaiserlichen Hofpfalzgrafen, in:
Verein HEROLD (Hrsg.), Herold-Studien, Bd. 4, Festschrift zum
125jährigen Bestehen des HEROLD zu Berlin, Berlin 1994, 231ff
- Max Rensch: Der
adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 57ff
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