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Wurde
mit der Verleihung eines Wappens auch der Lehenartikel verliehen, so
sicherte dies dem Empfänger das Recht der Lehensfähigkeit zu.
Damit war der Begnadete u.a. berechtigt, auch solche Lehen zu tragen,
die an die Ritterbürtigkeit gebunden waren. Da die
Ritterbürtigkeit die Abstammung von vier adeligen Großeltern
voraussetzte und mit dem Lehenartikel häufig die Verleihung der
Helmkrone und des Spangenhelms einherging, “wurden solche Wappen
mit Lehenartikel (und Krone) in den meisten Ahnenproben in der obersten
Reihe als vollwertig toleriert”. (Frank) Auch wenn die Verleihung
des Lehenartikels der Verleihung des Adels schon sehr nahe kam, so hat
sie ihr rechtlich doch nicht entsprochen.
- Karl Friedrich von
Frank: Standeserhebungen und Gnadenakte für das Deutsche Reich und
die Österreichischen Erblande bis 1806 sowie kaiserlich
österreichische bis 1823, Band I, Senftenegg 1967, XI
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