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Herrschaften,
bis Mitte des 18. Jahrhunderts ausschließlich in Schlesien (6)
und in der Lausitz (4) gelegen, die ihren - adeligen - Besitzern
bestimmte Sonderrechte gegenüber “normalen”
Grundherrschaften verschafften:
In Schlesien war damit u.a. eine Kuriatstimme auf den Fürstentagen
verbunden, die Edelleute auf ihrem Gebiet waren Vasallen des Freien
Standesherren, sie standen direkt unter dem Oberlandeshauptmann und
hatten das Recht auf eine eigene Steuerverfassung und auf
eigenständige Steuererhebung sowie - mit Bewilligung des
Königs von Böhmen - die Erlassung einer eigenständigen
Landesordnung. In der Lausitz umfaßte Belehnung mit einer Freien
Landesherrschaft “die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit über
alle Untertanen, inclusive der adligen Herrschaftsvasallen,
obrigkeitliche Rechte über Mediatstädte, also das Recht,
deren Stadtprivilegien, Stadtverordnungen usw. zu bestätigen und
zu erlassen, weiter das Bergwerksregal, das Salzmonopol, das Zollregal,
usw.” (Klausa).
Ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurden - hauptsächlich von den
preußischen Königen -regelmäßig neue Freie
Standesherrschaften geschaffen (1904 gab es 26 solcher
“neuer” Freier Standesherrschaften), wobei angesichts der
zentralistischen Verwaltung des Landes deren Privilegien bald sehr
stark eingeschränkt waren. Der Umfang der Privilegierung ergab
sich aus dem konkreten Verleihungsakt.
- Georg Michael
Klausa: Freie Standesherrschaften, in: Deutsches Adelsblatt Nr. 2/1989,
28ff
- Kurd v.
Strantz: Märkische Schlossgesessene, schlesische Standesherren,
in: Der Deutsche Herold, Jg. XLII, Berlin 1911, 141f
- Graf Egbert
Silva-Tarouca: Standesherren, in: Genealogisches Handbuch des Adels
Band 8, XX f
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