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Ebenbürtigkeitsrecht

Dieser Begriff, der mit wenigen Ausnahmen (s.u.) nur für den hohen Adel von Bedeutung war, hat zwei Bedeutungen. Subjektiv bedeutet er das den Mitgliedern der landesherrlichen Häuser kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung zukommende und den Mitgliedern der standesherrlichen Häuser (Standesherren) zugestandene Recht, rechtlich in vollem Umfang gültige Ehen mit Mitgliedern regierender Häuser einzugehen (Ehen mit nicht Ebenbürtigen waren sogenannte morganatische Ehen).
Objektiv bedeutet er die Summe der üblicherweise in 
Hausgesetzen und Hausobservanzen festgelegten Rechtsnormen, die die Voraussetzungen für die Ebenbürtigkeit und Rechtsfolgen im Falle von deren Fehlen festlegten. Nicht alle standesherrlichen Häuser haben für sich derartige Ebenbürtigkeitsregeln erlassen. Für den niederen Adel gab es im preußischen Allgemeinen Landrecht Ebenbürtigkeitsregeln, die aber 1854 aufgehoben wurden. Weiters war der Grafentitel der Grafen v. Saldern-Ahlimb-Ringewalde an die Geburt aus der Ehe des Vaters mit einer Adeligen gebunden.

 

  • Emil Abt: Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern unter besonderer Berücksichtigung der standesherrlichen Familien, Heidelberg 1911
  • Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 43ff
  • Hermann Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 1-3, Jena 1862-1883

 

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