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Dieser
Begriff, der mit wenigen Ausnahmen (s.u.) nur für den hohen Adel von Bedeutung
war, hat zwei Bedeutungen. Subjektiv bedeutet er das den Mitgliedern
der landesherrlichen Häuser kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung
zukommende und den Mitgliedern der standesherrlichen Häuser (Standesherren) zugestandene
Recht, rechtlich in vollem Umfang gültige Ehen mit Mitgliedern
regierender Häuser einzugehen (Ehen mit nicht Ebenbürtigen
waren sogenannte morganatische
Ehen).
Objektiv bedeutet er die Summe der üblicherweise in Hausgesetzen und
Hausobservanzen festgelegten Rechtsnormen, die die Voraussetzungen
für die Ebenbürtigkeit und Rechtsfolgen im Falle von deren
Fehlen festlegten. Nicht alle standesherrlichen Häuser haben
für sich derartige Ebenbürtigkeitsregeln erlassen. Für
den niederen Adel gab es im preußischen Allgemeinen Landrecht
Ebenbürtigkeitsregeln, die aber 1854 aufgehoben wurden. Weiters
war der Grafentitel der Grafen v. Saldern-Ahlimb-Ringewalde an die
Geburt aus der Ehe des Vaters mit einer Adeligen gebunden.
- Emil Abt:
Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern unter
besonderer Berücksichtigung der standesherrlichen Familien,
Heidelberg 1911
- Max Rensch: Der
adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 43ff
- Hermann Schulze:
Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 1-3,
Jena 1862-1883
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