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Depossedierte

Bezeichnung für diejenigen deutschen Fürsten, deren Länder 1866 von Preußen in Besitz genommen wurden und die so ihre Herrschaft verloren (Hannover, Kurhessen, Nassau). Im Gegensatz zu den mediatisierten Standesherren hatten sie keine zentrale Rechtsgrundlage wie jene mit Art. 14 der Deutschen Bundesakte; dennoch behielten die das Ebenbürtigkeitsrecht, weiters hatten sie in vollem Umfang Autonomie gegenüber dem gesamten bürgerlichen Recht, waren von der allgemeinen Wehrpflicht und von direkten Staatssteuern befreit und genossen eine prozessuale Sonderstellung.
Im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels wurden und werden sie weiterhin in der I. Abteilung der Fürstlichen Häuser geführt. Eine gleiche Behandlung wie die Depossedierten erfuhren auch die Häuser Hohenzollern und Holstein.

 

  • Conrad Bornhak: Deutsches Adelsrecht, Leipzig 1929, 76ff

 

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