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Bezeichnung
für diejenigen deutschen Fürsten, deren Länder 1866 von
Preußen in Besitz genommen wurden und die so ihre Herrschaft
verloren (Hannover, Kurhessen, Nassau). Im Gegensatz zu den
mediatisierten Standesherren hatten sie keine
zentrale Rechtsgrundlage wie jene mit Art. 14 der Deutschen Bundesakte;
dennoch behielten die das Ebenbürtigkeitsrecht, weiters hatten
sie in vollem Umfang Autonomie gegenüber dem gesamten
bürgerlichen Recht, waren von der allgemeinen Wehrpflicht und von
direkten Staatssteuern befreit und genossen eine prozessuale
Sonderstellung.
Im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels wurden und werden
sie weiterhin in der I. Abteilung der Fürstlichen Häuser
geführt. Eine gleiche Behandlung wie die Depossedierten erfuhren
auch die Häuser Hohenzollern und Holstein.
- Conrad Bornhak:
Deutsches Adelsrecht, Leipzig 1929, 76ff
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