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Jene
Teile des Adels, die im Heiligen Römischen Reich direkt dem Kaiser
Untertan waren. Dies waren die Landesherren sowie die Freie
Reichsritterschaft als Korporation.
Wie das Beispiel der Freien
Reichsritterschaft zeigt, war zur
Reichsunmittelbarkeit eine Reichsstandschaft (Reichsstände) nicht
erforderlich. Den Gegensatz zum reichsunmittelbaren Adel bildete der
landsässige Adel.
- D. Willoweit:
Reichsunmittelbarkeit, in: Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998
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