|
|
 |
|
|
 |
 |
 |
|
Im
Heiligen Römischen Reich waren die reichsunmittelbaren Grafen im Reichsfürstenrat durch vier
Kuriatstimmen vertreten, die wiederum vier Grafenkollegien
(schwäbische, wetterau'sche, fränkische und westfälische
Grafenbank) vertraten. Voraussetzung zur Reichsstandschaft (Reichsstände) war der Erwerb
einer reichsunmittelbaren Herrschaft. So wie bei den Reichsfürsten
versuchten die Kaiser, sich eine sichere Mehrheit durch Neuverleihungen
zu schaffen; da für solche “Neuzugänge” aber
nicht immer ein derartige reichsunmittelbare Herrschaft zum Erwerb
freistand, wurden diese diesfalls im Wege eines Zwischenschrittes als
“Personalisten” in ein Grafenkollegium aufgenommen. Damit
hatten sie Sitz und Stimme innerhalb ihrer Kurie und bei den
Kreistagen. Die reale Grundlage, nämlich das reichsunmittelbare
Territorium, mußte jedoch nachträglich erworben werden, oder
ein Besitz wurde vom Kaiser zur immediaten Reichsgrafschaft erhoben.
Vergleichbare Personalisten gab es auch in der Freien
Reichsritterschaft.
- Graf Egbert
Silva-Tarouca: Personalist, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band
8, XVII f
|
|